Wahlen
Kommunalwahl
Keine Bürgerin und kein Bürger kann sich ständig um alle Dinge kümmern, die in der Heimatstadt geschehen, geschweige denn an der Entscheidung über alle wichtigen Fragen mitwirken. Der politische Wille der Bürgerschaft im kommunalpolitischen Bereich wird deshalb durch den Rat der Stadt und den Bürgermeister als wichtigste Gemeindeorgane verkörpert. Dies entspricht dem im Grundgesetz vorgegebenen Prinzip der repräsentativen Demokratie.
Nach den Grundsätzen des Kommunalwahlgesetzes entscheiden die Bürgerinnen und Bürger der Stadt alle fünf Jahre bei der Kommunalwahl, welche Männer und Frauen ihres Vertrauens sie im Rat der Stadt vertreten sollen. Wahlvorschläge können von politischen Parteien, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Wählen kann jede*r Deutsche und jede*r Angehörige der Europäischen Union, der mindestens 16 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung im Stadtgebiet hat.
Die Anzahl der Ratsmitglieder hängt von der Einwohnerzahl ab. Hier in Bad Laasphe sind es zur Zeit 24. Gewählt wird am Wahltag durch Stimmabgabe im Wahllokal oder durch Briefwahl. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Hälfte der Ratsmitglieder wird durch reine Mehrheitswahl in den Wahlbezirken der Stadt gewählt, die andere Hälfte nach einem Verhältniswahlsystem über die Reservelisten der Parteien und Wählergruppen. Die Bürgerinnen und Bürger wählen also mit Abgabe nur einer Stimme sowohl den Kandidaten im Wahlbezirk als auch die jeweilige Partei oder Wählergruppe. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die politischen Kräfteverhältnisse im Rat die Verteilung der Wählerstimmen widerspiegeln.
Der Bürgermeister ist Chef der Verwaltung und gleichzeitig politischer Repräsentant der Stadt. Er wird von den Bürgerinnen und Bürgern unmittelbar gewählt (sogenannte Urwahl). Dabei gilt die reine Mehrheitswahl, d. h. gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei nur einem einzigen Kandidaten reichen 25 Prozent der Stimmen der Wahlberechtigten. Mit Annahme der Wahl wird der Bürgermeister kommunaler Wahlbeamter für die Dauer der Wahlperiode von fünf Jahren.
Für das Amt des Bürgermeisters kann nach den Vorschriften der Gemeindeordnung jede*r Deutsche und jede*r Angehörige der Europäischen Union mit Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland kandidieren, der mindestens 23 Jahre alt ist, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie, bzw. er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt. Bewerberinnen und Bewerber können sich selbst vorschlagen oder von Parteien oder Wählergruppen vorgeschlagen werden. Im Gegensatz zu den Kandidaten für den Rat der Stadt müssen die Bewerber*innen also nicht ihre Hauptwohnung im Stadtgebiet haben, auch auswärtige Bewerbungen sind möglich. Bestimmte berufliche Qualifikationen werden vom Gesetz nicht vorausgesetzt.