Die Aufgaben
Bei den Aufgaben des Rates wird unterschieden zwischen:
- Aufgaben, die dem Rat ausschließlich zustehen,
- Aufgaben, die er auf andere Organe (z. B. Ausschüsse oder Bürgermeister) übertragen kann,
- Aufgaben, die einem anderen Organ zustehen, diesem vom Rat aber im Einzelfall oder allgemein wieder entzogen werden können,
- Geschäften der laufenden Verwaltung, die im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen gelten.
Bei den nicht übertragbaren Aufgaben, die also grundsätzlich in der Zuständigkeit des Rates sind und bleiben, handelt es sich um solche Aufgaben, die für das städtische Leben von besonderer Bedeutung sind wie z. B.:
- den Erlass, die Änderung oder auch Aufhebung von Satzungen oder anderen ortsrechtlichen Bestimmungen,
- den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplanes,
- die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes,
- die Festsetzung des Investitionsprogramms,
- die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Steuern, Gebühren),
- die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Verteter,
- die Wahl von Beigeordneten.
Einzelheiten dazu hat der Rat der Stadt in der Zuständigkeitsordnung festgelegt. Darin ist z. B. auch die generelle Übertragung von Aufgaben wie Auftragsvergaben bis zu einer bestimmten Summe auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister geregelt. Dem Rat als zuständigem Organ für alle Angelegenheiten obliegt auch die Kontrolle der Verwaltung. Er überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse und der Ausschussbeschlüsse durch den Bürgermeister und die Verwaltung und kann insoweit auch Akteneinsicht verlangen. Ergänzend ergeben sich Aufgaben für den Rat der Stadt aus anderen Gesetzen wie dem Kommunalwahlgesetz (Wahl des Wahlausschusses) oder dem Gerichtsverfassungsgesetz (Aufstellen der Vorschlagslisten für Schöffen und Geschworene).
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