Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW


Am 01.03.2005 ist das vom Landtag Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 beschlossene Korruptionsbekämpfungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.

Das Gesetz beinhaltet Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten unter anderem für den Bürgermeister, für die Rats- und Ausschussmitglieder (einschließlich der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger) sowie für die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher. Der genannte Personenkreis hat schriftlich Auskunft zu geben über 

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge 
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs.1 Satz 3 des Aktiengesetzes 
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
     
  • die Funktion in Vereinen oder vergleichbaren Gremien

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Die Stadt Bad Laasphe erfüllt ihre gesetzliche Verpflichtung in Form der Veröffentlichung der Auskünfte auf der Homepage der Stadt Bad Laasphe.

Außerdem sind die Angaben während der Dienststunden des Rathauses im Hauptamt, Zimmer 107, einsehbar.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben als auch die Verpflichtung zur Mitteilung von Veränderungen bei den Auskunftspflichtigen liegt.

Angaben nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz 2020

Angaben nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz 2021

Auskunftsbogen

Kontakt

Stadt Bad Laasphe
Mühlenstraße 20
57334 Bad Laasphe

Telefon: 02752 - 909-0
Fax: 02752 - 909-199

E-Mail: post(at)bad-laasphe.de

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08.30 Uhr - 12.00 Uhr
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