Rat der Stadt
Der Rat als das wichtigste Organ der Stadt ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen grundsätzlich für alle Angelegenheit der Stadt zuständig. Da er aber nicht das einzige Organ der Stadt ist, müssen seine Zuständigkeiten im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten der anderen Organe gesehen werden.
Die Aufgaben
Bei den Aufgaben wird unterschieden zwischen:
- Aufgaben, die ausschließlich dem Rat obliegen,
- Aufgaben, die er auf andere Organe (z. B. Ausschüsse oder Bürgermeister) übertragen kann,
- Aufgaben, die einem anderen Organ zustehen, diesem vom Rat aber im Einzelfall oder allgemein wieder entzogen werden können,
- Geschäften der laufenden Verwaltung, die im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen gelten.
Bei den nicht übertragbaren Aufgaben, die also grundsätzlich in der Zuständigkeit des Rates bleiben, handelt es sich um solche Aufgaben, die in einer Stadt von besonderer Bedeutung sind wie z. B.:
- den Erlass, die Änderung oder auch Aufhebung von Satzungen oder anderen ortsrechtlichen Bestimmungen,
- den Erlass der Haushaltssatzung, des Stellenplanes sowie die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes,
- die Festsetzung des Investitionsprogramms,
- die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Steuern, Gebühren) und privatrechtlicher Entgelte,
- die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Vertreter.
Einzelheiten dazu hat der Rat der Stadt in einer Zuständigkeitsordnung festgelegt. Darin ist auch die generelle Übertragung von Aufgaben bei Auftragsvergaben bis zu einer bestimmten Summe auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister geregelt.
Dem Rat obliegt auch die Kontrolle der Verwaltung. Er überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse und der Ausschussbeschlüsse durch den Bürgermeister und die Verwaltung. Hierzu kann u. a. auch Akteneinsicht durch Fraktionen verlangt werden. Ergänzend ergeben sich Aufgaben für den Rat der Stadt aus anderen Gesetzen wie dem Kommunalwahlgesetz (Wahl des Wahlausschusses) oder dem Gerichtsverfassungsgesetz (Aufstellen der Vorschlagslisten für Schöffen und Geschworene).
Das Verfahren
Auch das Verfahren des Rates der Stadt ist von der Gemeindeordnung vorgegeben. Die erste Sitzung des Rates der Stadt soll innerhalb von sechs Wochen nach der Kommunalwahl stattfinden. Diese Zeit wird den Parteien und Wählergruppen eingeräumt, um sich über mögliche Zusammenarbeit, Bildung der Ausschüsse und Schwerpunkte der zukünftigen Ratsarbeit zu verständigen. In dieser Sitzung, die noch von dem bisherigen Bürgermeister einberufen wird, werden zunächst der neu gewählte Bürgermeister und die neu gewählten Stadtverordneten vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Anschließend werden die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt.
Der Rat der Stadt soll so oft wie nötig, mindestens jedoch alle zwei Monate tagen. Eine Fraktion oder ein Fünftel der Ratsmitglieder können aber unter Angabe bestimmter Beratungspunkte eine Einberufung außerhalb der üblichen Reihenfolge beantragen. Einzelheiten über die Einladung und den Ablauf der Sitzungen sind in der vom Rat beschlossenen Geschäftsordnung geregelt, an die der Bürgermeister und die Ratsmitglieder gebunden sind. Im Wesentlichen gilt folgendes Verfahren:
- Der Bürgermeister lädt die Ratsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung innerhalb der von der Geschäftsordnung vorgegebenen Frist ein.
- Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung werden öffentlich bekannt gemacht.
- Die Sitzungen sind öffentlich, durch die Geschäftsordnung wird die Öffentlichkeit jedoch für bestimmte Angelegenheiten (z. B. Grundstückssachen, Personalangelegenheiten) ausgeschlossen. Ebenso kann auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder des Bürgermeisters die Öffentlichkeit für einzelne Angelegenheiten ausgeschlossen werden.
- In der Regel berät der Rat die einzelnen Tagesordnungspunkte anhand der vom Bürgermeister bzw. der Verwaltung erarbeiteten Vorlagen und fasst dann entsprechende Beschlüsse. Ratsbeschlüsse werden im Regelfall nach Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, d. h. für jeden sichtbar durch Handaufheben. Daneben gibt es auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder die Möglichkeit der namentlichen oder der geheimen Abstimmung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Bürgermeister und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitwirkungen
Im Übrigen können im Rat der Stadt und in seinen Ausschüssen im Rahmen der Zuständigkeiten auch solche Angelegenheiten erörtert werden, die durch Gespräche und schriftliche Eingaben der Bürgerinnen und Bürger, durch Leserzuschriften oder Presseberichte an die Stadtverordneten oder an die Verwaltung herangetragen werden.
Auf welche Weise jemand auf ein Anliegen aufmerksam macht, ist für eine Erörterung nicht relevant.