Versammlungsverbot für Gruppen mit mehr als zwei Personen

Die Landesregierung hat ein weitreichendes Kontaktverbot für Nordrhein-Westfalen per Rechtsverordnung erlassen, das ab Montag, 23. März, in Kraft tritt. Demnach werden Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. Ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. Die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bleibt zulässig.

Vor diesem Hintergrund appelliert Landrat Andreas Müller noch einmal an alle Bürger in Siegen-Wittgenstein, Kontakte zu Menschen außerhalb der eigenen Familie auf ein absolutes Minimum zu reduzieren: „Es ist nicht leicht, Abstand zu Menschen zu halten, denen man eng verbunden ist. Aber in dieser Ausnahmesituation ist die Vermeidung von sozialen Kontakten der einzige Weg, Menschenleben zu bewahren!“

Deshalb soll auch zu allen Personen außerhalb der eigenen Familien ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden, so die dringende Empfehlung. Zur Einhaltung der neuen Verordnung weist das Land die örtlichen Ordnungsämter an,  „die Bestimmungen energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei unterstützt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Die zuständigen Behörden sind gehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro festzusetzen“, heißt es seitens der Landesregierung.

Neu ist, dass Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, jetzt untersagt sind. Dies betrifft dann auch Friseure, Nagelstudios, Tätowierer und Massagesalons.

Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör.

Therapeutische Berufe, insbesondere Physio- und Ergotherapie, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.

Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind – insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.

Quelle: Pressemitteilung des Kreises Siegen-Wittgenstein

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