Corona-Maßnahmen für Siegen-Wittgenstein sollen fortgeführt werden

Die verschärften Corona-Maßnahmen für Siegen-Wittgenstein sollen fortgeführt werden. Das teilt der Kreis am 8. April in einer Pressemitteilung mit. Nachdem die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet Mitte März nachhaltig und signifikant auf über 100 gestiegen war, hatte die Kreisverwaltung am 24. März 2021 nach Rücksprache mit dem Land NRW eine entsprechende Allgemeinverfügung für das Kreisgebiet erlassen. Diese ist zunächst bis zum Ende der Osterferien in NRW (Sonntag, 11. April 2021) befristet.
Nun sollen die Maßnahmen ab Montag, 12. April 2021, weitergeführt werden.

„Die Infektionslage im Kreisgebiet ist weiterhin angespannt“, erklärt Landrat Andreas Müller. Nachdem am Osterwochenende weniger Abstriche genommen und auch weniger Laborproben ausgewertet werden konnten, treffen nun erst nach und nach wieder zahlreiche positive Corona-Testergebnisse im Kreisgesundheitsamt ein. Dabei wurde mit rund 170 neu gemeldeten Coronafällen am 7. April 2021 ein neuer Höchstwert der Tagesmeldungen seit Beginn der Pandemie erreicht. „Eine Lockerung von Maßnahmen für unser Kreisgebiet ist daher in der aktuellen Lage nicht zu verantworten“, so der Kreishaus-Chef weiter.

„Auch die Situation in den heimischen Krankenhäusern spitzt sich weiter zu. Aktuell werden 102 Personen mit einer Covid-19-Erkrankung in den heimischen Kliniken behandelt, 22 davon intensivmedizinisch. Besonders die Intensivkapazitäten der Krankenhäuser für Corona-Patienten sind damit so gut wie ausgeschöpft, sodass bereits mehrere intensivpflichtige Patienten in Krankenhäuser der Nachbarkreise verlegt werden mussten“, so das Kreisgesundheitsamt.

„Unter diesen Umständen ist von uns allen weiterhin höchste Vorsicht geboten und wir werden unsere regionalen Maßnahmen noch einmal verlängern müssen“, sagt Landrat Andreas Müller. Einen entsprechenden Vorschlag für die Verlängerung der Maßnahmen für Siegen-Wittgenstein hat die Kreisverwaltung – wie in der Coronaschutzverordnung vorgesehen – bereits am Mittwoch beim Land beantragt. „Zurzeit warten wir noch auf die Rückmeldungen zu unseren Vorschlägen aus den einzelnen Ministerien, wir gehen aber davon aus, dass wir vom Land grünes Licht bekommen werden. Deshalb wollen wir schon jetzt Klarheit für die Menschen schaffen, wie es ab dem 12. April weitergehen wird“, sagt Landrat Andreas Müller.

Der Maßnahmenvorschlag, der dem Land zur Entscheidung vorliegt, enthält die folgenden Punkte:

  • Kitas bleiben auch weiterhin in einem eingeschränkten Pandemiebetrieb. Das heißt, dass an die Eltern nach wie vor der Apell ergeht, wenn immer möglich zur Kontaktvermeidung ihre Kinder zuhause zu betreuen. Grundsätzlich bleiben die Kitas aber geöffnet. Ob Eltern dieses Angebot in Anspruch nehmen, ist ihnen überlassen.
  • Für den Schulbetrieb gilt: Der Präsenzunterricht an Schulen der Sekundarstufen I und II ist vom 12. bis zum 25. April 2021 untersagt. Ausgenommen davon sind die Abschlussklassen.
    Neu ist, dass auch in Primarschulen der Präsenzunterricht vom 12. bis zum 25. April 2021 untersagt werden soll. Für Schülerinnen und Schüler bis zur Klassenstufe 6 kann die Schule auf Antrag der Eltern eine pädagogische Betreuung ermöglichen (Notbetreuung).
  • Kontakte im öffentlichen Raum sind auf die Personen eines Hausstandes plus eine weitere Person beschränkt. Der gemeinsame Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet
    a)    mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ohne Personenbegrenzung,
    b)    mit einer Person eines anderen Hausstands, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann, sowie
    c)    mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten.
    Diese Regelung gilt nicht, wenn es um das Sorge- und Umgangsrechts oder die Begleitung Sterbender geht. Zudem gilt sie nicht für berufliche, dienstliche sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
  • Wenn mehrere Personen aus verschiedenen Hausständen gemeinsam in einem Fahrzeug unterwegs sind, besteht für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske: auch für den Fahrer des Fahrzeugs! Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist auch eine Alltagsmaske erlaubt. Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Bei einer Überprüfung muss das aber mit einem ärztlichen Zeugnis nachgewiesen werden.
  • Nach wie vor gelten die Regelungen für den Einzelhandel und für Versammlungen zur Religionsausübung.  Diese sind zwischenzeitlich in die Coronaschutzverordnung des Landes NRW (Notbremse) aufgenommen worden.

(Textquelle: Kreis Siegen-Wittgenstein)

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