Veranstaltungen, Feste, Versammlungen, Trauungen und Beerdigungen

Partys und vergleichbare Feiern sind untersagt. Ebenso sind Veranstaltungen und große Feste (Volksfeste, Stadt- und Dorffeste, Schützen- und Sportfeste, Kirmesveranstaltungen, Weinfeste etc.) und Versammlungen untersagt. Zulässig bleiben:

  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 
  • Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen (insbesondere Blut- und Knochenmarkspendetermine oder Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu) 
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der kommunalen Selbstverwaltung
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können, bzw. mit mehr als 20 aber höchstens 250 Personen (in geschlossenen Räumen) bzw. 500 Personen (unter freiem Himmel), nur nach Anzeige bei den zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor dem 29. März 2021 in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss. Bei mehr als 100 Teilnehmern ist ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept Pflicht. Gemeinsames Singen ist unzulässig.
  • Beerdigungen einschließlich der vorangehenden Trauerfeier
  • standesamtliche Trauungen
  • interne Veranstaltungen in stationären Pflegeeinrichtungen, an denen neben den Bewohnerinnen und Bewohnern nur Beschäftigte der Einrichtungen und direkte Angehörige sowie die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen.

Beerdigungen/Trauungen

Bei Beerdigungen müssen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen Masken getragen werden. Zudem ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Er gilt jedoch nicht für nahe Angehörige. Wird der Mindestabstand zwischen nahen Angehörigen unterschritten, ist die Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Die maximale Anzahl an Trauergästen richtet sich nach der Größe der einzelnen Trauerhallen.

Ähnliches gilt für standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung. Das Standesamt der Stadt Bad Laasphe bittet um jedoch Verständnis dafür, dass aufgrund der aktuellen Gegebenheiten nur das Brautpaar bei der Trauung anwesend sein darf!

Versammlungen zur Religionsausübung (Gottesdienste)

  • gestattet unter von Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Regelungen. Die Regelungen müssen sich an der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung orientieren. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften entscheiden unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen in Präsenz durchgeführt werden können und informieren die zuständigen Behörden. Sie sichern die Einhaltung des Mindestabstandes, begrenzen die Teilnehmerzahl, führen eine Anmeldeerfordernis für solche Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen können, verpflichten die Teilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz, erfassen die Kontaktdaten der Teilnehmer und verzichten auf Gemeindegesang. Religionsgemeinschaften, die keine den Regelungen der Coronaschutzverordnung entsprechenden Hygieneschutzkonzepte vorgelegt haben, müssen Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen beim Ordnungsamt anzeigen.

Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen

  • untersagt

Kulturveranstaltungen 

  • Konzerte, Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sind untersagt. Derartige Veranstaltungen sind im Freien nur dann zulässig, wenn die Aufführenden einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten und die Zuschauern die Veranstaltung aus ihrer Wohneinrichtung verfolgen (sog. Fensterkonzerte).
  • Der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen ist gestattet, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt. Auch der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb sowie zur Berufsausübung zählende Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in TV, Radio und Internet sind weiterhin zulässig. Personen, die Blasinstrumente spielen oder singen, müssen zu anderen Personen einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten.
  • Große Musikfeste, Festivals und ähnlich große kulturelle Veranstaltungen sind - äquivalent zu den großen Festveranstaltungen - untersagt.
  • Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucher/innen darf in geschlossenen Räumen 1 Person/20 Quadratmeter Fläche nicht übersteigen.

Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen

  • untersagt

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Kontakt

Stadt Bad Laasphe
Mühlenstraße 20
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Telefon: 02752 - 909-0
Fax: 02752 - 909-199

E-Mail: post(at)bad-laasphe.de

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