Nordrhein-Westfalen nutzt Übergangsregelung: Neue Corona-Schutzverordnung bis zum 2. April 2022

Nach Beschluss des Deutschen Bundestags gilt vom 19. März 2022 an ein neues Infektionsschutzgesetz. Angesichts der zunehmenden Anzahl der Corona-Patientinnen und -patienten in den Krankenhäusern verlängert die nordrhein-westfälische Landesregierung viele der bisher geltenden Schutzmaßnahmen der Corona-Schutzverordnung bis zum 2. April 2022. Dazu nutzt die Landesregierung die Übergangsregelung im geänderten Infektionsschutzgesetz.

Maskenregelungen in Innenräumen bleiben bestehen, im Freien entfällt die Maskenpflicht. Für besonders risikobehaftete Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten) wurden die im Bundesgesetz jetzt weggefallenen bisher bundeseinheitlichen Vorgaben in der Landesverordnung übernommen.
 
Für andere Beschränkungen, die bisher in der Landesverordnung geregelt waren, gibt es auch nach Maßgabe der Übergangsregelung des geänderten Infektionsschutzgesetzes keine Rechtsgrundlage mehr, so dass persönliche Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen (private Treffen bisher nur mit eigenem Haushalt oder maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt) sowie Zugangsbeschränkungen für Versammlungen wegfallen.

Auch die prozentualen Kapazitätsbegrenzungen und festen Personenobergrenzen für Einrichtungen und Veranstaltungen entfallen, so zum Beispiel für den Besuch von Sportveranstaltungen. Diverse Zugangsbeschränkungen (etwa für Jugendarbeit, Sport im Freien und Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen) werden aufgehoben.
 
Minister Laumann erklärt: „Wir alle sehnen ein Ende der Pandemie herbei. Leider bekommen aber gerade viele in ihrem Betrieb, im privaten Umfeld oder auch durch eine eigene Infektion mit: die Pandemie ist nicht vorbei. Deshalb nutzen wir in Nordrhein-Westfalen die uns bis zum 2. April 2022 verbliebenen Möglichkeiten und verlängern viele Schutzmaßnahmen. Gesellschaftliches, wirtschaftliches und kulturelles Leben sind bereits im Wesentlichen normal möglich. Gefährden wir durch ein zu frühes Fallenlassen der verbliebenen Schutzmaßnahmen jetzt nicht die Erfolge der letzten Monate!“
 
Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

Keine Kontaktbeschränkungen im Privaten mehr
Die persönlichen Kontaktbeschränkungen, die für immunisierte Personen bereits komplett weggefallen sind, entfallen jetzt auch für nicht immunisierte Personen.

Keine Kapazitäts- bzw. Personengrenzen mehr
Alle Einrichtungen und Veranstaltungen, bei denen die Auslastung bisher auf 60 oder 75 Prozent oder durch absolute Höchstgrenzen beschränkt war, können ab sofort wieder voll besetzt werden. Die Maskenpflichten in Innenräumen und bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ebenfalls in Innenräumen bleiben aber bestehen.

Wegfall von Zugangsbeschränkungen und der Maskenpflicht im Freien
Für Angebote der Jugendarbeit, Sport im Freien, Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen entfallen ab sofort die Zugangsbeschränkungen (3G etc.). Für Großveranstaltungen gilt künftig 3G und nicht mehr 2Gplus. Für Volksfeste gilt zukünftig ebenfalls 3G. Auch die Maskenpflicht im Freien wird dort, wo sie bisher noch galt, aufgehoben. Es gilt weiterhin die Empfehlung, in Situationen mit vielen Menschen auf engem Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Das Infektionsgeschehen wird weiterhin fortlaufend beobachtet und die Erforderlichkeit der jetzt verlängerten Schutzmaßnahmen überprüft. Für weitere Schutzmaßnahmen jenseits der in engen Grenzen noch möglichen Grundmaßnahmen bedarf es ab dem 2. April 2022 insbesondere einen Landtagsbeschluss.

(Text- und Grafikquelle: MAGS NRW)

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