Lockdown wird bis 18. April verlängert
Die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden noch einmal verlängert - und zwar bis zum 18. April. Das ist das zentrale Ergebnis der Bund-Länder-Konferenz vom 22. März.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz in einem Bundesland oder einer Region an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, gelten wieder die Regeln, die bis zum 7. März galten: privat darf man sich nur mit einer anderen Person außerhalb des eigenen Haushaltes treffen (Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt) und Öffnungen von Einzelhandel, Museen, Zoos und Sportanlagen müssen wieder rückgängig gemacht werden. Hinzu kommen weitere Schritte wie beispielsweise eine Ausdehnung der Maskenpflicht oder der Testungen. Auch Ausgangsbeschränkungen können möglich werden.
Über Ostern sollte eigentlich das Motto „Wir bleiben zu Hause“ gelten. Gründonnerstag (1. April) und Ostersamstag (3. April) sollten einmalig Ruhetage werden. Diese Regelung hat Bundeskanzlerin Angela Merkel am 24. März aber wieder gekippt. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Private Zusammenkünfte sind vom 1. bis 5. April möglich mit max. fünf Personen aus zwei Haushalten (Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt, Paare gelten als Haushalt). Ansammlungen im öffentlichen Raum sind grundlegend untersagt. Wie das NRW-Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz betont, sind damit auch Osterfeuer verboten.
Ein Überblick über die weiteren Regelungen, die getroffen wurden, sowie den Beschluss im Wortlaut finden Sie hier.
Am 12. April soll es wieder eine Besprechung zwischen den Länderchefs und der Kanzlerin geben. Weitergehende Informationenliegen der Stadtverwaltung bis dato noch nicht vor. Die Mitteilung über eine Coronaschutzverordnung für NRW, in der all die getroffenen Beschlüsse länderspezifisch verankert sind, bleibt derzeit abzuwarten.
Bereits am Montagmittag hatte das Oberverwaltungsgericht NRW die Beschränkungen im Einzelhandel außer Kraft gesetzt, da sie seiner Meinung nach gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstießen. Die Landesregierung änderte daraufhin den betreffenden Paragrafen der Coronaschutzverordnung ab. Die Privilegierungen für Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte wurden aufgehoben, um den Vorwurf des Gleichheitsverstoßes zu anderen Geschäften zu entkräften. Konkret heißt das: Schreibwarenläden und Buchhandlungen werden nicht mehr zum täglichen Bedarf gezählt und müssen seit Dienstag wieder geschlossen bleiben. Möglich ist ein Besuch nur mit vorheriger Terminbuchung oder zur Abholung von bestellten Waren. Gartenmärkte dürfen – wie vor dem 8. März – nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden, Handwerkern sowie Land- und Forstwirten öffnen und an alle anderen Kunden ausschließlich Schnitt- und Topfblumen, Gemüsepflanzen, Saatgut und entsprechendes Zubehör verkaufen.
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