Kreis Siegen-Wittgenstein seit 6. August 2021 wieder in Inzidenzstufe 1

Da der 7-Tage-Inzidenzwert im Kreis Siegen-Wittgenstein seit mehr als acht aufeinanderfolgenden Tagen über 10 liegt, rutscht der Kreis am Freitag, 6. August 2021, wieder in Inzidenzstufe 1 hoch. Ab diesem Tag gelten damit im gesamten Kreisgebiet wieder die strengeren Regeln der Inzidenzstufe 1.

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Regelungen im Überblick. Von der Pflicht, Negativtestnachweise vorzulegen, sind vollständig und nachweislich immunisierte Personen und Kinder bis zum Schuleintritt ausgenommen.

  • Kontaktbeschränkungen: Im öffentlichen Raum sind Treffen von Personen aus bis zu 5 Hausständen ohne Personenbegrenzung erlaubt. Vollständig immunisierte Personen aus weiteren Hausständen dürfen hinzukommen. Unabhängig von der Anzahl der Hausstände dürfen sich auch bis zu 100 Personen treffen, sofern sie alle über einen Negativtestnachweis verfügen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen und Kinder bis zum Schuleintritt von dem Testerfordernis ausgenommen sind.

  • Maskenpflicht: Gilt im Freien in Warteschlangen, an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern und bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen (außer am festen Sitz- oder Stehplatz) sowie in sämtlichen Innenbereichen (Ausnahmen: in der Innengastronomie und in Bibliotheken sowie für getestete oder immunisierte Personen auch bei Veranstaltungen am festen Sitz- oder Stehplatz).

  • Sport: Erlaubt ist die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen ohne Test, da sich auch das Land in Inzidenzstufe 1 befindet. Bei kontaktfreiem Sport in Innenräumen darf entweder auf die Testpflicht oder den Mindestabstand verzichtet werden. Im Freien sind bei Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Zuschauer/innen erlaubt (höchstens aber die Hälfte der regulären Zuschauerkapazität), bei mehr als 5.000 Zuschauer/innen sind Negativtestnachweise und ein genehmigtes Konzept erforderlich. In Innenräumen sind bis zu 1.000 Zuschauer/innen (höchstens aber ein Drittel der regulären Zuschauerkapazität) mit Negativtestnachweisen, einem Sitzplan und Einhaltung des Mindestabstandes oder einer Sitzordnung nach Schachbrettmuster zugelassen.

  • Kultur: Veranstaltungen, Theater, Oper, Kinos etc. in geschlossenen Räumen mit bis zu 1.000 Personen: entweder mit Mindestabstand oder Negativtestnachweis. Bei mehr als 1.000 Personen: Sitzplan, Negativtestnachweis und Mindestabstand oder Sitzordnung im Schachbrettmuster erforderlich. Bei Veranstaltungen im Freien: auch mehr als 1.000 Personen (höchstens aber ein Drittel der regulären Zuschauerkapazität) erlaubt, Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erforderlich. Wenn weniger als 200 Personen im Freien teilnehmen, entfällt die Testpflicht.

  • Clubs und Diskotheken: dürfen vorerst wieder nur ihre Außenbereiche für max. 250 Personen öffnen, genehmigtes Hygienekonzept, Negativtestnachweise und Rückverfolgbarkeit der Gäste sind Pflicht.

  • Große Festveranstaltungen: vorerst untersagt. Erst ab dem 27. August dürfen nach jetzigem Stand in Inzidenzstufe 1 wieder Volks-, Schützen-, Stadtfeste usw. mit bis zum 1.000 Personen (mit Negativtestnachweis) stattfinden. Liegt die Landesinzidenz dann ebenfalls noch unter 35, entfällt die Besucherbegrenzung.

  • Private Veranstaltungen (ausgenommen Partys und ähnliche Feiern): mit bis zu 250 Gästen im Freien und bis zu 100 Gästen in Innenräumen erlaubt. Negativtestnachweise und einfache Rückverfolgbarkeit sind Pflicht. Die Pflicht zum Tragen einer Maske entfällt im Außenbereich und bei sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich.

  • Partys und ähnliche Feiern: mit bis zu 100 Gästen im Freien und 50 Gästen in Innenräumen erlaubt. Negativtestnachweise und einfache Rückverfolgbarkeit sind Pflicht. Die Maskenpflicht und der Mindestabstand entfallen.

  • Sitzungen, Tagungen und Kongresse: in Innenräumen und im Freien mit bis zu 1.000 Personen mit Negativtestnachweis und einfacher Rückverfolgbarkeit erlaubt. Im Freien auch mit mehr als 1.000 Personen (höchstens aber einem Drittel der regulären Kapazität des Veranstaltungsortes) mit einfacher Rückverfolgbarkeit und ohne Testerfordernis erlaubt.

Das Land NRW befindet sich bereits seit dem 26. Juli 2021 wieder in Inzidenzstufe 1 (zum Vergrößern bitte klicken):

Diese und weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) unter
https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw 

Hier geht es zum vorübergehenden Ratsinfomationssytem und den öffentlichen Bekanntmachungen.

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