NRW verlängert Coronaschutzverordnung bis 8. Juli 2021 mit kleinen Modifizierungen

Das Land Nordrhein-Westfalen verlängert die Coronaschutzverordnung um zwei Wochen. Damit gelten die bereits Anfang der Woche in Kraft getretenen weitgehenden Aufhebungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Freien und anderen Reduzierungen von Schutzmaßnahmen einstweilen bis zum 8. Juli 2021.

Die verantwortungsvollen Öffnungen waren angesichts der sinkenden Inzidenzen und der positiven Entwicklung des Pandemiegeschehens in Nordrhein-Westfalen möglich geworden. Mit der aktualisierten Coronaschutzverordnung erfolgen erste weitere Anpassungen etwa hinsichtlich der Maskenpflicht bei der Nutzung von Sitzplätzen in Bibliotheken oder bei der Aufhebung der Testpflicht bei Proben von Laienmusikern im Freien oder auf Ausflugsschiffen. Die Änderungen treten am Freitag, 25. Juni 2021, in Kraft.
 
Damit sind grundsätzlich fast alle Angebote und Tätigkeiten in Nordrhein-Westfalen weiterhin wieder zulässig. Dies gilt gerade auch für die wichtigen Freizeitangebote und etwa Jugendreisen und Ferienprogramme für Kinder und Jugendliche in den kommenden Sommerferien. Die Grundregeln des Infektionsschutzes sind aber nach wie vor zu beachten. Und: Testpflichten bleiben bei bestimmten Angeboten bestehen, um die Öffnungen abzusichern.
 
Gesundheitsminister Laumann: „Die Entwicklung des Infektionsgeschehens ist nach wie vor erfreulich, obwohl in unserem Land seit den letzten Änderungen der Coronaverordnungen schon wieder fast alles möglich ist. Wir müssen aber nach wie vor wachsam sein: Mit Blick auf die Delta-Variante und die Entwicklung in anderen Ländern wollen wir die nächsten zwei Wochen beobachten, bevor wir über mögliche weitergehende Anpassungen entscheiden. Das entspricht unserem bewährten Weg, unser Land mit verantwortungsvollen Schritten in die Normalität zurückzuführen.“
 
Die Regelungen im Überblick:
Seit dem 21. Juni 2021 gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske im Freien in Regionen der Inzidenzstufe 1 nur noch da, wo typischerweise wegen hoher Personendichte das Einhalten von Abständen schwerfällt:

  • in Warteschlangen sowie an Ständen, Kassen und Schaltern
  • bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern außerhalb des Sitz- oder Stehplatzes
  • dort, wo Kommunen im Einzelfall zur Bekämpfung von Missständen eine Maskenpflicht anordnen

Nur für das Personal mit Kundenkontakt in gastronomischen Einrichtungen gilt weiterhin die Maskenpflicht auch im Außenbereich, weil hier beim Service regelmäßig Mindestabstände nicht eingehalten werden können.

In fast allen Fällen, in denen weiterhin Masken getragen werden müssen, ist das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend. Die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen bleiben grundsätzlich weiterhin bestehen, wobei aber die Maske bei ausreichender Lüftung oder Luftfilterung an festen Sitz- oder Stehplätzen von Bildungs-, Kultur-, Sport- und anderen Veranstaltungen abgenommen werden darf, wenn näher bestimmte weitere Schutzmaßnahmen (zu Testnachweisen, Abstand und Rückverfolgbarkeit) eingehalten werden. Dies gilt ab 25. Juni 2021 auch für Sitzplätze in Bibliotheken.
 
Die bestehenden Testpflichten bleiben grundsätzlich bestehen, um die Öffnungsschritte abzusichern. Allerdings kann zusätzlich auch bei den auf Einzelpersonen begrenzten körpernahen Dienstleistungen, der Nutzung von Ausflugsschiffen etc. mit Einhaltung der Mindestabstände und Proben von Theatergruppen, Chören etc. im Freien künftig auf einen negativen Test verzichtet werden. Eine weitere kleinere Änderung betrifft den Betrieb von Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen, bei denen auf Basis eines genehmigten Hygienekonzeptes in der Inzidenzstufe 1 künftig mehr Personen in Innenräumen (1 Person je 10 statt bisher 20 qm) zugelassen werden können.

Als wichtiges Datum hat außerdem der 27. August (vorher: 1. September) Einzug in die Coronaschutzverordnung gehalten. In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sollen ab diesem Tag Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sowie Volks-, Stadt-, Dorf-, Straßen-, Schützen-, Weinfeste und ähnliche Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Zuschauenden/Teilnehmenden mit Negativtestnachweis und einem genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzgesetz sowie Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne feste Begrenzung der teilnehmenden und zuschauenden Personen mit Negativtest und genehmigtem Hygiene- und Infektionsschutzgesetz möglich sein, wobei bei Sportveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen oder einem ähnlich abgrenzten Veranstaltungsgelände das Erfordernis eines Negativtestnachweises für Zuschauende entfällt und Volks-, Stadt-, Dorf-, Straßen-, Schützen- und Weinfeste auch mit mehr als 1.000 Personen gefeiert werden dürfen, wenn auch die Landesinzidenz in der Stufe 1 liegt.

Wenn die Inzidenz im Land wie im jeweiligen Kreis/der jeweiligen kreisfreien Stadt in Stufe 1 liegt sollen ab dem 27. August außerdem auch mehr als 100 Personen in geschlossenen Räumen von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen feiern dürfen (Voraussetzung: Negativtestnachweis, einfache Rückverfolgbarkeit, genehmigtes Hygienekonzept) und bei Jahr- und Spezialmärkten soll ein Negativtestnachweis nicht mehr erforderlich sein.

(Textquelle: Land NRW/Stadt Bad Laasphe)

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