Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht")

Alltagsmasken

Alltagsmasken sind textile Mund-Nasen-Bedeckungen (einschließlich Schals, Tüchern usw.) oder gleich wirksame Abdeckungen von Mund und Nase aus anderen Stoffen. Unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes müssen Alltagsmasken in folgenden Situationen und Bereichen getragen werden:

  • auf Märkten und an ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich
  • im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf den Zuwegungen zum Geschäft innerhalb einer Entfernung von zehn Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen
  • bei zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen und mehr als 25 Personen unter freiem Himmel
  • auf Spielplätzen (von den Erwachsenen)
  • an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung getroffen hat, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können (bisher hat die Stadt Bad Laasphe noch keine Maskenpflicht für gesonderte Orte unter freiem Himmel angeordnet)
  • in Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen sowie in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) 

Medizinische Masken

Medizinische Masken sind sogenannte OP-Masken, FFP2-Masken und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder KN95/N95-Masken. Unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes müssen medizinische Masken in folgenden Situationen und Bereichen getragen werden:

  • in geschlossenen Räumlichkeiten von Groß- und Einzelhandelsgeschäften (Supermärkte, Lebensmitteldiscounter, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Wochenmärkte, Apotheken, Banken, Sparkassen, Poststellen, Kioske und Zeitungsverkaufsstellen, Futtermittel- und Tierbedarfsmärkte, Tafeln, Geschäfte, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen verkaufen, Bau- und Gartenfachmärkte)
  • in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoologischen Gärten und Tierparks
  • bei zulässigen Präsenz-Bildungsveranstaltungen, die in Gebäuden und geschlossenen Räumen stattfinden
  • bei zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
  • in sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese - mit oder ohne Eingangskontrolle - auch Kund/innen bzw. Besucher/innen zugänglich sind
  • in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen
  • im ÖPNV sowie bei der Nutzung ehrenamtlicher oder kommunaler Fahrdienste zum Beispiel zu Impfzentren
  • in den Innenbereichen sonstiger Beförderungsmittel, mit Ausnahme der privaten Fahrzeugnutzung und von Einsatzfahrzeugen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
  • beim Frisörbesuch und bei der Inanspruchnahme von anderen Handwerks- und Dienstleistungen bzw. Ausbildungen ohne Einhaltung des Mindestabstandes (trägt der Kunde zulässigerweise keine Maske, muss der Leistungserbringer mindestens eine FFP2- oder eine vergleichbare Maske tragen
  • während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung (auch am Sitzplatz)
  • bei Besuchen in Alten- und Pflegeheimen (im persönlichen und direkten Kontakt mit Bewohner/innen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen, kann die Maske abgelegt werden).

Wie erwähnt müssen Friseure und andere Dienstleister, die keine Mindestabstand halten können, eine FFP2-Maske tragen, wenn Kunden zulässigerweise keine Maske tragen können (Beispiel: Bart stutzen). Ebenso sind im praktischen Unterricht und bei praktischen Prüfungen von Fahrschulen sowie Boots- und Flugschulen FFP2-Masken Pflicht. Die FFP2-Masken dürfen kein Ausatemventil haben.  

Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, müssen sie ersatzweise eine Alltagsmaske tragen.

Ausgenommen von diesen Verpflichtungen sind

  • Kinder bis zum Schuleintritt
  • Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können (das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist)
  • Einsatzkräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in Einsatzsituationen
  • Beteiligte an zulässigen Prüfungen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen im Raum eingehalten wird
  • Inhaber und Beschäftigte, wenn eine Abtrennung durch (Plexi-)Glas vorhanden ist 

Die Maske kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung, auf behördliche oder richterliche Anordnung oder aus anderen Gründen (z.B. Vortragstätigkeit, Redebeiträge mit Mindestabstand, Prüfungsgesprächen, Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen oder der notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken) erforderlich ist.

Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, müssen sie ersatzweise eine Alltagsmaske tragen.

Personen, die die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der oben angegebenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen auszuschließen. 

Hier geht es zum vorübergehenden Ratsinfomationssytem und den öffentlichen Bekanntmachungen.

Kontakt

Stadt Bad Laasphe
Mühlenstraße 20
57334 Bad Laasphe

Telefon: 02752 - 909-0
Fax: 02752 - 909-199

E-Mail: post(at)bad-laasphe.de

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