Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht")
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske, dazu zählen auch Schals, Tücher usw.) besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes in folgenden Situationen und Bereichen:
- in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese Kunden/innen und Besucher/innen zugänglich sind (in Büroräumen jedoch nur, wenn der Mindestabstand zwischen Beschäftigten und Kunden nicht eingehalten werden kann)
- im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft
- auf Märkten und an ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich
- im ÖPNV und in seinen Einrichtungen (Verkaufsstellen, Wartebereiche, etc.)
- bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen
- bei Bildungsveranstaltungen, die in Gebäuden und geschlossenen Räumen stattfinden
- bei zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und bei mehr als 25 Teilnehmern unter freiem Himmel
- auf Spielplätzen
- an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder getroffen hat, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können
- in Kitas, Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sowie in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind
- Kinder bis zum Schuleintritt
- Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können (das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist)
- Einsatzkräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in Einsatzsituationen
- Beteiligte an zulässigen Prüfungen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen im Raum eingehalten wird
- Inhaber und Beschäftigte, wenn eine Abtrennung durch (Plexi-)Glas vorhanden ist
Die Alltagsmaske kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung, auf behördliche oder richterliche Anordnung oder aus anderen Gründen (z.B. Vortragstätigkeit, Redebeiträge mit Mindestabstand, Prüfungsgesprächen, Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen oder der notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken) erforderlich ist.
Personen, die die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht beachten, sind von der Nutzung der oben angegebenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen auszuschließen.
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