Gastronomie
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Kantinen, Mensen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen ausnahmsweise dann zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtung betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein nach der Verordnung noch zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrecht erhalten werden können.
Die Belieferung mit Speisen und Getränken, der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Einsatz von und Zugang zu Lebensmittelautomaten ist zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen eingehalten werden.
Der Verzehr von Speisen und Getränken ist im Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung, in der die Speisen und/oder Getränke erworben wurden, untersagt.
Gastronomische Betriebe dürfen abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten und erforderliche Verpflegung für zulässige Veranstaltungen unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung stellen.
Eine Übersicht über alle Bestell- und Lieferservices in der Lahnstadt in Corona-Zeiten finden Sie hier...
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