Aufenthalt im öffentlichen und privaten Raum / Persönliche Verhaltenspflichten

Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Es gilt daher der Appell, Kontakte auf das notwendige Minimum zu beschränken.

Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.

Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. In folgenden Fällen darf der Mindestabstand unterschritten werden:

  • zwischen Personen des eigenen Haushaltes ohne Personenbegrenzung
  • beim Zusammentreffen von Personen eines Haushaltes mit höchstens einer Person aus einem anderen Haushalt (Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit, können die Eltern also begleiten)
  • wenn dies zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist sowie zur Wahrung von Umgangsrechten
  • bei der Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern in Kitas, der Kindertagespflege und heilpädagogischen Einrichtungen sowie bei Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung 
  • in Schulklassen, Kursen und festen Gruppen der Ganztagsbetreuung in Schulen einschließlich schulischer Veranstaltungen außerhalb von Schulgebäuden nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung
  • durch Kinder beim Spielen auf Spielplätzen im Freien
  • im ÖPNV und bei kommunalen oder ehrenamtliche Fahrdiensten zum Beispiel zu Impfzentren
  • in Einsatzsituationen von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
  • bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung
  • bei den nach der Verordnung zulässigen dringend erforderlichen Veranstaltungen zur Jagdausübung bezogen auf feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der Teilnehmer
  • zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen sowie Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung
  • wenn geeignete Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Tröpfcheninfektionen wie etwa bauliche Abtrennungen oder Abtrennungen zur (Plexi-)Glas vorhanden sind
  • bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (zum Beispiel ärztliche Untersuchungen o.ä.)

Ansammlungen und ein Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn nach den oben stehenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn die Ansammlung oder das Zusammentreffen unter Wahrung des Mindestabstandes ausdrücklich erlaubt ist.

Personen, die Blasinstrumente spielen oder singen, müssen einen Mindestabstand von 2 Metern untereinander und zu anderen Personen einhalten.

In privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist der gemeinsame Aufenthalt nur gestattet

  • mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes ohne Personenbegrenzung
  • mit einer Person eines anderes Haushaltes, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Haushalt begleitet werden kann
  • mit mehreren Personen aus einem anderen Haushalt bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen (Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt, Paare gelten unabhängig von ihrer Wohnsituation als ein Haushalt). 

Die Regelung findet keine Anwendung bei der Wahrnehmung eines Sorge- und Umgangsrechts sowie bei der Begleitung Sterbender. Des Weiteren gilt dies nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

Hier geht es zum vorübergehenden Ratsinfomationssytem und den öffentlichen Bekanntmachungen.

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