Weitere Lockerungen ab 30. Mai
Die Landesregierung hat in Sachen Corona weitere Lockerungen beschlossen, die ab Samstag, 30. Mai gelten (gemäß Coronaschutzverordnung in der ab 30. Mai gültigen Fassung). Hier finden Sie eine Übersicht über die wesentlichen Erleichterungen:
Kontaktbeschränkungen und Verhaltensregeln
Ab dem 30. Mai dürfen sich neben den bisher möglichen Konstellationen (Familie oder zwei Hausstände) auch Gruppen mit bis zu zehn Personen im öffentlichen Raum treffen. Hierfür gilt aber, dass in Verantwortung der zusammentreffenden Personen eine Rückverfolgung aller Kontaktpersonen im Infektionsfall gewährleistet ist.
Kultureinrichtungen
Kinos, Theater, Opern und Konzerthäuser können wieder für Besucher öffnen, wenn sie den Hygiene- und Infektionsschutz sicherstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungsbereiche im Freien. Ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist notwendig, wenn mehr als ein Viertel der regulären Zuschauerkapazität oder mehr als 100 Personen zuschauen sollen.
Sport
Personengruppen, die sich im Rahmen der Kontaktbeschränkungen treffen dürfen, wird ab 30. Mai auch der nicht-kontaktfreie Sport im Freien ohne Mindestabstand wieder gestattet - sofern geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz getroffen wurden. In diesem Rahmen sind auch Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport im Freien unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes wieder zulässig, ebenso die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen und das Betreten der Sportanlage von bis zu 100 Zuschauern unter Auflagen. Im Übrigen bleibt der Trainings-, Sport- und Wettkampfbetrieb mit unvermeidbarem Körperkontakt weiterhin untersagt. "Bahnen-Schwimmbecken", auch in Hallenbädern, können ihren Betrieb wieder aufnehmen.
Ferienangebote
Busreisen sind unter Beachtung der festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards wieder zulässig. Gleiches gilt für Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche in den Sommerferien.
Messen und Ausstellungen
Messen, Kongresse, Ausstellungen und Spezialmärkte sind unter Beachtung der festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards wieder zulässig.
(Quelle: Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen)
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